Satzung

SATZUNGSNEUFASSUNG MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2023

Die Mitgliederversammlung hat am 24.01.2023 folgende Neufassung der Satzung des Ausdauersportvereins beschlossen.


Satzung des Ausdauer-Sportvereines Neukirchen-Vluyn

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der am 27.11.2001 in Neukirchen-Vluyn gegründete Verein führt den Namen Ausdauer-Sportverein Neukirchen-Vluyn.
  2. Der Sitz des Vereins ist Neukirchen-Vluyn.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersports und der Fitness.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt des Mitglieds
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig, nachdem alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied
    • das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt;
    • ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben;
    • die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich;
    • auch nach 2-maliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5 BEITRÄGE

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand kann aus besonderem Grund Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen.
  4. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 6 GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Vertretungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens 14 Tage vor der Versammlung.Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.Lebensjahr.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden Mitglieder festgestellt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Personalentscheidungen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Kalenderjahr
    b) Feststellung der Jahresrechnung
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    g) Wahl des Vorstandes
    h) Wahl der Kassenprüfer
    i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
  9. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
    Der Vorstand kann aus wichtigem Grund beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.
    Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software) legt der Vorstand per Beschluss fest.

    Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

    Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung in Präsenz sinngemäß.

§ 9 VORSTAND

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der Schatzmeister/in
    d) dem/der Geschäftsführer/in
    e) dem/der Schriftführer/in
    f) den zwei Beisitzer/innen
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei ein Vertreter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muß.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form stattfinden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Beschlüsse per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
  7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsseund Projektgruppen einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die ihm entstandenen Auslagen und Kosten werden vom Verein, gegen Vorlage entsprechender Belege, ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die in einer Vereinsordnung von der Mitgliederversammlung zu regeln ist.

§ 10 KASSENPRÜFUNG

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft, die der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen keine anderen satzungsgemäßen Funktionen im Verein haben.
  2. Die Kassenprüfer/innen werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Neukirchen-Vluyn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung des Sports dienen, zu verwenden hat.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Neukirchen-Vluyn, den 24.01.2023

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