Satzungsneufassung Mitgliederversammlung 2013
Die Mitgliederversammlung hat am 08.03.2013 folgende Neufassung der Satzung des Ausdauersportvereins beschlossen.
Satzung des Ausdauer-Sportvereines
Neukirchen-Vluyn
§ 1 NAME UND SITZ
- Der am 27.11.2001 in Neukirchen-Vluyn gegründete Verein führt den Namen Ausdauer-Sportverein Neukirchen-Vluyn.
- Der Sitz des Vereins ist Neukirchen-Vluyn.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersports
und der Fitness.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter/in erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss
dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mindestmitgliedschaftbeträgt ein Jahr.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig, nachdem alle
Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied
• das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt;
• ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben;
• die
Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane
missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem
materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich;
• auch nach 2-maliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem
Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss
ist schriftlich mitzuteilen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
bestehende Forderungen.
§ 5 BEITRÄGE
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann aus besonderem Grund Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen.
- AllesweitereregeltdieBeitragsordnung.
§ 6 GESCHÄFTSJAHR
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand - Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder
der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten
zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz
ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Vertretungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens
einmal im Jahr abzuhalten. Sie soll im ersten Quartal eines jeden Jahres
stattfinden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in
Textform mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens
10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten
der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind alle Mitglieder ab
dem vollendeten 18.Lebensjahr.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis 7 Tage vor
der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden Mitglieder festgestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die
Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit
2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten
als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Personalentscheidungen
erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies verlangt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und
muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) EntgegennahmedesJahresberichtesdesVorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§ 9 VORSTAND
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) den zwei Beisitzer/innen - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei ein Vertreter der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muß.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt
so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand für die
Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Vorstandssitzungen ist
ein Ergebnisprotokoll zu führen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die ihm entstandenen Auslagen
und Kosten werden vom Verein, gegen Vorlage entsprechender Belege,
ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten, die in einer Vereinsordnung von der
Mitgliederversammlung zu regeln ist.
§ 10 KASSENPRÜFUNG
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft, die der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen keine anderen
satzungsgemäßen Funktionen im Verein haben.
- Die Kassenprüfer/innen werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Neukirchen-Vluyn,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der
Förderung des Sports dienen, zu verwenden hat.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Neukirchen-Vluyn, den 08. März 2013